III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 840.00 auf CHF 740.00 reduziert wird, unterliegt der Angeklagte zu rund 90 %. Er hat somit die Verfahrenskosten zu 90 % zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).