3.3. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bzgl. Nichteinreichen der Steuererklärung bereits einmal gebüsst werden (2022). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 85'786.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 700.00. Aufgrund der Busse für das Steuerjahr 2021 wegen nicht erfolgter Aktenergänzung ist praxisgemäss eine Strafschärfung um CHF 40.00 auf CHF 740.00 vorzunehmen. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -9-