3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 92'100.00 (letztes rechtskräftiges satzbestimmendes Einkommen 2022) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Mit rechtskräftiger Veranlagungsverfügung 2023 vom 18. Februar 2025 wurde das steuerbare und satzbestimmende Einkommen des Angeklagten mit CHF 85'786.00 veranlagt. Zugunsten des Angeklagten ist für die Bussenbemessung auf dieses tiefere Einkommen von CHF 85'786.00 abzustellen.