1.3.7. Die Steuererklärung 2023 ist beim Gemeindesteueramt Q._____ am 30. Dezember 2024 eingegangen. Die letzte Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2023 endete jedoch am 2. Oktober 2024. Die Steuererklärung 2023 wurde mithin rund 12 Wochen nach Ablauf der letzten Frist eingereicht. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt.