1.3.6. Der Angeklagte brachte weiter vor, er habe die Steuerunterlagen 2023 auf einmal im November oder Dezember 2024 per Post in einem Umschlag zugeschickt erhalten. Er habe daraufhin eine neue Treuhandunternehmung, E._____ AG, mit der Einreichung der Steuererklärung 2023 beauftragt. Die Steuererklärung 2023 sei am 19. Dezember 2024 nachgereicht worden. Es sei dem Angeklagten nicht bewusst gewesen, dass er ein Fristerstreckungsgesuch hätte stellen können und müssen (Protokoll). -7-