1.3.2. Der Angeklagte brachte in seiner Einsprache vor, er habe seine Steuererklärung in den letzten Jahren jeweils durch die Steuerberatungsgesellschaft B._____ AG ausfüllen und einreichen lassen. Er habe "verantwortungsvoll gehandelt, in dem (er seinem) Steuerberater Herrn C._____ rechtzeitig (seine) Unterlagen zugesendet habe." Als Beweismittel reichte der Angeklagte diverse E-Mail-Korrespondenz an C._____, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der B._____ AG, zwischen dem 26. Juli 2024 und dem 5. November 2024 ein. Der Angeklagte habe leider weder eine "Resonanz auf (seine) Mails, noch (seiner) vielen Anrufe/WhatsAPP erhalten.