3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 840.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit (nachträglich unterschriebener) E-Mail vom 13. November 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 7. Februar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: