4. Die Angeklagte machte anlässlich der Verhandlung geltend, die Busse nicht auf einmal bezahlen zu können. Ob die Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist im Ordnungsbussenverfahren nicht relevant. Für den Erlass der Busse müsste die Angeklagte ein Erlassgesuch gemäss § 230 StG beim Kantonalen Steueramt einreichen. -9-