3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 40'000.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares / satzbestimmendes Einkommen 2022) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt (vgl. Anhang zur Anklage vom 17. Januar 2025 zur Periode 2023). 3.3. Gemäss eröffneter, noch nicht rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 27. Januar 2025 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 beträgt das letzte steuerbare Einkommen ermessensweise CHF 0.00. Zugunsten der Angeklagten ist für die Bussenbemessung auf dieses von den Steuerbehörden geprüfte, tiefere Einkommen von CHF 0.00 abzustellen.