1.5. 1.5.1. Es ist nachvollziehbar, dass die Angeklagte aufgrund der persönlichen Situation Schwierigkeiten mit dem Einhalten von Fristen und der Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten hatte. Es ist zwar glaubhaft, dass die Angeklagte aus psychischen Gründen kaum in der Lage war, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Ein ärztliches Zeugnis, dass die Beeinträchtigung insbe- -7- sondere während der letzten Mahnfrist belegen würde, fehlt hingegen. Die Aussagen der Angeklagten erweisen sich insoweit aber als plausibel.