1.3.3. Anlässlich der Verhandlung teilte die Angeklagte mit, sie habe aufgrund der Anmeldung beim Sozialamt irrigerweise gedacht, die Sozialhilfeberaterin würde die Steuererklärung für sie einreichen. Tatsächlich habe die Beraterin der Angeklagten jedoch mitgeteilt, dass die Sozialen Dienste zwar allfällige Steuerrechnungen begleichen würden; für die Einreichung der Steuererklärung hingegen weiterhin die Angeklagte selbst und nicht die Sozialen Dienste Q._____ zuständig sei. Dies sei der Angeklagten bis zum Erhalt des Strafbefehls nicht bewusst gewesen, weshalb sie denn auch nicht auf die Mahnungen reagiert habe.