1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 27. September 2024 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wird von der Angeklagten zu Recht nicht bestritten. 1.3.2. Die Angeklagte brachte in ihrer Einsprache vor, sie werde seit zwei Jahren von den Sozialen Diensten der Stadt Q._____ unterstützt. Sie habe bisher angenommen, dass die Sozialhilfeberaterin für sie die Steuererklärungen ausfülle.