3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. November 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 24. November 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 17. Januar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: