Insofern hat die Angeklagte das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht zu einem wesentlichen Teil verursacht. Dementsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten. -8- Der Präsident erkennt: 1. Das Strafverfahren wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte den Vertreter der Angeklagten das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug das Kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen Rechtsmittelbelehrung