3.2. Die Angeklagte hat die Steuererklärung trotz Mahnung nicht rechtzeitig eingereicht. Hinzu kommt, dass der Vertreter als Begründung in der Einsprache lediglich die E-Mail vom 17. April 2025 mit der Steuererklärung einer unbeteiligten Drittperson und die am 26. April 2025 nachgereichte Steuererklärung aufführte. Anlässlich der Verhandlung teilte der Vertreter mit, es sei kein Fristerstreckungsgesuch beim KStA eingereicht worden, obschon dies grundsätzlich möglich gewesen wäre (Protokoll). Insofern hat die Angeklagte das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht zu einem wesentlichen Teil verursacht.