2. Aufgrund der Löschung der Angeklagten aus dem Handelsregister ist das Verfahren einzustellen, weshalb – insbesondere auch aufgrund der Unschuldsvermutung – nicht von einem Unterliegen der Angeklagten ausgegangen werden kann. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. auch § 251 Abs. 1 i.V.m. § 197 Abs. 4 StG und § 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG, wonach die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse genommen werden können).