3.3. Da die Angeklagte vor der Anklageerhebung am tt.mm. 2025 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, ist das Strafverfahren einzustellen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO; Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 329 StPO N 13). -7-