Ausgeschlossen ist eine Bestrafung folglich etwa bei Fusionen (Kombination sowie Absorption, falls das delinquierende Unternehmen durch einen anderen Rechtsträger absorbiert wird), da die ursprüngliche Gesellschaft hier aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird und ein neuer, eigenständiger Rechtsträger entsteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 FusG; D. Graf, StGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 102 StGB N 33; a. M. BStGer, CN.2024.18 vom 19. August 2024). -6- 3.2.6. Die Strafe einer aufgelösten juristischen Person geht demzufolge nicht auf die Rechtsnachfolgerin über.