32 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verstossen, den Rechtsnachfolger in derartigen Konstellationen zu bestrafen, kennt das Strafrecht doch - analog - auch keine Haftung der Erben als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Individualstraftäters. Ausgeschlossen ist eine Bestrafung folglich etwa bei Fusionen (Kombination sowie Absorption, falls das delinquierende Unternehmen durch einen anderen Rechtsträger absorbiert wird), da die ursprüngliche Gesellschaft hier aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wird und ein neuer, eigenständiger Rechtsträger entsteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 FusG;