3.2.5. Da Art. 102 StGB an einen juristischen Unternehmensbegriff anknüpft, entfällt eine Strafbarkeit bei nach der Anlasstat vollzogenem Rechtskleidwechsel, falls dieser den Untergang des ursprünglichen Unternehmensträgers bewirkt. Es würde gegen Art. 1 StGB sowie Art. 32 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verstossen, den Rechtsnachfolger in derartigen Konstellationen zu bestrafen, kennt das Strafrecht doch - analog - auch keine Haftung der Erben als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Individualstraftäters.