3.2.4. Insofern bewirkt die Verfahrenssukzession zivilrechtlich den Übergang sämtlicher Aktiven und Passiven auf die Rechtsnachfolgerin; steuerrechtlich übernimmt die Nachfolgerin die Verfahrenspflichten der aufgelösten juristischen Person. Es fragt sich vorliegend, inwiefern sich die Verfahrenssukzession strafrechtlich auf die Nachfolgerin auswirkt.