3.2. 3.2.1. Die zivilrechtliche Verfahrenssukzession ist unter anderem im Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (FusG) geregelt. Nach Art. 3 Abs. 1 FusG können Gesellschaften fusionieren, indem die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion) oder sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion). Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister gelöscht -5-