2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. 3.1. Das KStA hat am 18. September 2025 Anklage gegen die A._____ GmbH erhoben. Diese wurde jedoch bereits am tt.mm. 2025 im Handelsregister des Kantons T._____ aufgrund der Fusion mit der C._____ AG zur D._____ AG gelöscht.