2. Da dem zuständigen Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim KStA, Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Juni 2025 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2025 beantragte das KStA JP die Abweisung der Einsprache. 6. Am 18. September 2025 erhob das KStA, Sektion Bezug, beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: