1.8. In dubio pro reo ist von der Sachverhaltsdarstellung der Angeklagten auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen der (subjektiven) Tatbestandsmässigkeit nicht erfüllt. 2. Die Angeklagte ist dementsprechend mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen. -9-