1.7.4. Aus den Schilderungen der Angeklagten, ihres Ehemannes und den Akten ergeben sich trotz nicht eingereichtem Arztzeugnis genügend Hinweise darauf, dass die Angeklagte im Zeitraum der letzten Frist vom 9. März 2025 bis 28. März 2025 aus gesundheitlichen Gründen die Steuererklärung 2023 nicht ausfüllen und einreichen konnte und auch nicht in der Lage war, ein (weiteres) Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Die Aussagen der Angeklagten zu ihrer Unfähigkeit, die Steuererklärung 2023 auszufüllen und einzureichen, erweisen sich insgesamt als glaubhaft.