1.7. 1.7.1. Anlässlich der Verhandlung teilte die Angeklagte mit, sie sei in einem IV-Gutachten mit einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 65 und 75 % beurteilt worden, weshalb ihr eine volle IV-Rente zugesprochen worden sei (Protokoll). Zusätzlich lässt sich der Selbstdeklaration 2023 unter Renten und Ersatzeinkünfte entnehmen, dass die Angeklagte seit 1. August 2019 eine IV-Rente zu einem Invaliditätsgrad von 100 % von der IV-Stelle, SVA R._____, bezieht (Steuererklärung 2023 vom 1. September 2025, Seite 13).