1.6. 1.6.1. Die Angeklagte reichte das verlangte Arztzeugnis zwar nicht ein. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2025 teilte die Angeklagte jedoch mit, die sie seit 2018 behandelnde Psychologin B._____ sei gegenüber dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden und bereit, Auskunft bezüglich der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS), Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie weiteren Erkrankungen zu geben. 1.6.2. Dem angehängten Bericht vom 3. Oktober 2025 der Fachpsychologin lassen sich folgende diagnostizierten psychischen Erkrankungen entnehmen: