3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. Juni 2025 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 150.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 7. August 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 18. September 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: