1.4.2. Aufgrund des ärztlichen Attestes vom 26. Mai 2025 ist erstellt, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war, sich um die Einreichung der Steuererklärung 2023 bzw. eines Fristerstreckungsgesuchs zu kümmern. Aufgrund fehlender Tatmacht konnte der Angeklagte das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfüllen. Daran ändert auch die dem Angeklagten mit Urteil vom 15. September 2021 auferlegte Pflicht, sich bei der Erledigung der Steuererklärung um Hilfe zu kümmern, nichts. Aufgrund des Krankheitsverlaufes ist er dazu nicht mehr in der Lage.