Die beim Angeklagten diagnostizierte multiple Sklerose schränke die kognitiven Fähigkeiten ein. Der Angeklagte sei bereits seit längerem nicht mehr in der Lage, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen oder ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Zudem leide der Angeklagte an einer chronisch depressiven Störung schwerer Art. Auch diese führe zu einer starken Einschränkung der geistigen Fähigkeiten wie Gedächtnis, Konzentration oder Organisationsfähigkeit. Der Angeklagte sei seit Jahren völlig allein und auf sich gestellt zu Hause. Seine Tochter sei sehr bemüht, könne aber aufgrund eigener Herausforderungen nur punktuell unterstützen.