3.2. Es ist festzustellen, dass C._____ nicht bevollmächtigt – ein Ausweis über die Bevollmächtigung liegt nicht vor – und daher nicht berechtigt ist, rechtsgültig Verfahrenshandlungen im Namen des Angeklagten vorzunehmen. Einzig bevollmächtigt ist die Tochter B._____ (Vollmacht vom 17. Dezember 2024). Infolgedessen kann der Angeklagte nicht als von der Erscheinungspflicht befreit gelten. -5-