"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 8. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurde der Angeklagte auf den 26. August 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Nachdem die eingeschriebene Vorladung nicht abgeholt wurde, wurde diese dem Angeklagten nochmals mit A-Post Plus zugestellt.