3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. November 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte liess auf Aufforderung des KStA vom 30. April 2025 das ärztliche Attest vom 26. Mai 2025 einreichen. 7. Am 23. Juli 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: