Der Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass der Vertreter die Steuererklärung einreichen würde, zumal die Steuererklärungen der Vorjahre bereits nicht rechtzeitig eingereicht worden seien. Der Angeklagte hätte sich zumindest rechtzeitig nach dem Stand erkundigen oder selbst ein Fristerstreckungsgesuch beim Gemeindesteueramt Q._____ einreichen müssen. Dass die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Vertreter nicht funktioniert hatte, ist daher dem Angeklagten anzurechnen. Somit erweist sich dieser Einwand als unbehelflich und vermag die Verfahrenspflichtverletzung nicht zu begründen.