1.6.2. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welche die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt. Der Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass der Vertreter die Steuererklärung einreichen würde, zumal die Steuererklärungen der Vorjahre bereits nicht rechtzeitig eingereicht worden seien.