1.5.2. Die steuerpflichtige Person kann sich durch den Beizug eines Vertreters zum Ausfüllen der Steuererklärung nicht ihrer Verantwortlichkeit für das rechtzeitige Einreichen entledigen. Bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses hat sich die vertretene Person die Handlungen – und Unterlassungen – des Vertreters als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380]). Wenn der Vertreter nicht innert Frist handelte und insbesondere keine weiteren Fristerstreckungsgesuche einreichte, ist das dem Angeklagten anzulasten. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet und ist vorliegend unbeachtlich. -7-