1.5. 1.5.1. Weiter wurde geltend gemacht, weder der Angeklagte noch dessen Ehefrau seien in der Lage, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Der Angeklagte sei mit seiner Ehefrau im Jahr 1987 in die Schweiz eingereist. Sie hätten in Italien keine Steuererklärung ausfüllen müssen (Protokoll). Seit der Angeklagte und seine Ehefrau in die Schweiz eingereist seien, hätten sie die Steuererklärung von Anfang an von Dritten ausfüllen und einreichen lassen (Protokoll). Im internen Rollenverhältnis sei die Ehefrau des Angeklagten für den Haushalt und der Angeklagte für die Organisation des Administrativen zuständig (Protokoll).