1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 14. Januar 2025 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten. 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte liess vorbringen, die Steuererklärung 2023 infolge Kommunikationsschwierigkeiten und innerfamiliärer Konflikte nicht fristgerecht eingereicht zu haben.