3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. Februar 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe vom 20. März 2025) Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 7. April 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 liess der Angeklagte Stellung nehmen. 7. Am 19. Juni 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: