Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten einmal gebüsst werden (2022). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 105'700.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 900.00. Aufgrund der Busse wegen nicht erfolgter Aktenergänzung im Steuerjahr 2021 ist praxisgemäss eine Strafschärfung um CHF 40.00 auf CHF 940.00 vorzunehmen.