3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 106'100.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2022) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Einkommen des Angeklagten mit der Veranlagung 2023 vom 20. Mai 2025 rechtskräftig auf CHF 105'700.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses Einkommen abzustellen. -8-