1.3.6. Der Angeklagte hat die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2023 einmalig bis am 30. November 2024 verlängert (Aktennotiz vom 18. Juni 2025). Es wäre ihm daher auch zumutbar gewesen, eine weitere Fristerstreckung zu beantragen. Dies hat der Angeklagte unterlassen. Der Einwand des Angeklagten ist damit unbeachtlich und vermag die Nichteinreichung der Steuererklärung 2023 bzw. eines weiteren Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen.