1.3.5. Dem Angeklagten gelingt es nicht, die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2023 glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Der Einwand des Angeklagten erweist sich daher als reine Schutzbehauptung und kann nicht als Entschuldigungsgrund für die Nichteinreichung der Steuererklärung 2023 gelten.