1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q._____ hielt fest, die Steuererklärung 2023 sei nicht eingereicht worden (Vernehmlassung vom 8. April 2025 und Aktennotiz vom 18. Juni 2025). 1.3.4. Die Aussagen des Angeklagten sind vage formuliert. So konnte der Angeklagte das genaue Datum, wann er bzw. das Treuhandbüro die Steuererklärung 2023 eingereicht haben soll, nicht nennen. Auch wurde keine Kopie der Steuererklärung 2023 nachgereicht. Vorliegend sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Aussage des Gemeindesteueramts Q._____, wonach die Steuererklärung 2023 nicht eingegangen sei, anzuzweifeln wäre. -6-