1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 22. Januar 2025. 1.3.2. Der Angeklagte bestritt nicht, die letzte Mahnung erhalten zu haben, brachte jedoch vor, er habe die Steuererklärung 2023 durch ein von ihm beauftragtes Treuhandbüro bereits einreichen lassen. Die zuständige Person sei bis am 7. April 2025 ferienabwesend. Er werde nach deren Rückkehr eine Kopie der Steuererklärung an das Gemeindesteueramt senden.