2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. Februar 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 940.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 20. März 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 19. Juni 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: