3. Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 3'000.00 auf CHF 2'000.00 reduziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu 2/3, weshalb ihr die Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten (Vollmacht bis 30. Mai 2024, Vorladung vom 20. Juni 2024) wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt.