1.3.4. Es sind einerseits keine Gründe ersichtlich, dass das KStA wahrheitswidrig behaupten sollte, das Telefonat nicht geführt bzw. das Fristerstreckungsgesuch nicht erhalten zu haben. Die Angeklagte hat anderseits weder mit ihren allgemeinen Ausführungen noch mittels schriftlicher Beweismittel glaubhaft darlegen oder nachweisen können, dass sie das Begehren um Fristerstreckung beim KStA gestellt und gutgeheissen erhalten hat. Die Ein- -6-