1.3.2. Die Angeklagte lässt jedoch vorbringen, sie habe dem KStA telefonisch mitgeteilt, sie könne die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht einhalten und habe daraufhin eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2024 gewährt erhalten. Grund für das Nichteinhalten der ursprünglichen Frist sei die Freistellung des für die Steuererklärung zuständigen Geschäftsführers. 1.3.3. Das KStA hält fest, dass weder eine Telefonnotiz noch eine Fristverlängerung aktenkundig sei. Sämtliche geführten Telefonate würden notiert. Eine Fristverlängerung werde entweder schriftlich bestätigt, oder aber umgehend im System eingetragen. Das sei vorliegend nicht der Fall.